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Die Förderbestimmungen des Gesellschafter-Förderprogramms

In den Förderbestimmungen sind die wichtigsten Regelungen zum Gesellschafter-Förderprogramm zusammengefasst. Die darin genannten Bedingungen und Voraussetzungen können von den allgemeinen Förderrichtlinien der Aktion Mensch abweichen. Für alle nicht in den Förderbestimmungen geregelten Bereiche gelten die Bestimmungen in den allgemeinen Förderrichtlinien der Aktion Mensch.


Im Rahmen des Gesellschafterprojektes können ab dem 1. Mai 2006 Förderanträge für befristete Aktionen und Projekte gestellt werden.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass sich Menschen auf freiwilliger Basis für Andere engagieren sowie eine Verbesserung der Lebensqualität und Teilhabe von benachteiligten Menschen angestrebt oder erreicht wird bzw. Freiwillige mit sozialem Engagement gewonnen werden, eine nachhaltige Wirkung des Projekts sowie ein angemessenes Verhältnis von Aufwand und Effekt.

Die Aktion Mensch hat eine Liste mit Themenbereichen und Projektideen ausgearbeitet, für die eine Förderung beantragt werden kann. Die Projekte sollen aktivierenden Charakter besitzen sowie ermutigen, neue Ideen zu erproben und zu gestalten und insbesondere Menschen zum freiwilligen sozialen Engagement mobilisieren.

Diese Förderbestimmungen treten neben die Förderrichtlinien des Vereins "Aktion Mensch e.V." (im Folgenden Aktion Mensch genannt) in der jeweils geltenden Fassung.

  1. Anträge können von freien gemeinnützigen Organisationen aus dem sozialen Bereich mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden. Einzelpersonen, öffentlichrechtliche sowie gewerbliche Organisationen können keine Förderanträge stellen.
  2. Einem Antragsteller kann grundsätzlich nur ein Projekt bewilligt werden. Organisationen, die mehr als eine Einrichtung oder Dienst in ihrer Trägerschaft haben, können für jede ihrer Einrichtungen oder Dienste eine Projektförderung beantragen.
  3. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben zur Fortführung von Projekten, die bereits über die Förderaktion 5000xZukunft bezuschusst wurden.
  4. Ein Förderantrag besteht aus einer inhaltlichen Beschreibung des Vorhabens sowie einem Kosten- und einem Finanzierungsplan. Im Kosten- und Finanzierungsplan sind jeweils die gesamten geplanten Ausgaben und Einnahmen des Projektes darzustellen.
  5. Zuschüsse können ausschließlich für Honorar- und Sachkosten gewährt werden, die unmittelbar und zusätzlich durch das beschriebene Projekt entstehen. Es können nur Zuschüsse für Aufwendungen gewährt werden, die nach Antragstellung entstehen. Sofern Aufwendungen ganz oder teilweise von anderen Förderern getragen werden, ist dies im Finanzierungsplan vollständig darzustellen.
  6. Der Zuschuss errechnet sich als Differenz aus projektbezogenen Kosten und Einnahmen. Die Nachfinanzierung von Mehrkosten oder der Ausgleich von Mindereinnahmen sind ausgeschlossen.
  7. Eine Förderung ist grundsätzlich bis zur vollen Höhe der nachgewiesenen Kosten möglich. Die Zuschussobergrenze beträgt 4.000 Euro je Projekt. Der Einsatz von Eigenmitteln und Eigenleistungen ist ausdrücklich erwünscht.
  8. Eine Abschlagszahlung in Höhe von 80% der Fördersumme ist zu Projektbeginn möglich. Die Restzahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.
  9. Vorhaben, die vor Antragstellung begonnen wurden, können nicht bezuschusst werden. Maßgeblich für die Antragstellung ist das Datum des Eingangs bei einem im Kuratorium der Aktion Mensch vertretenen Spitzen-/Bundesverbände oder der Geschäftsstelle der Aktion Mensch. Der Beginn von Projekten vor Bewilligung durch das Kuratorium ist grundsätzlich möglich, geschieht jedoch auf eigenes Risiko.
  10. Der geplante Förderzeitraum ist bei Antragstellung anzugeben. Er beträgt maximal 12 Monate. Der Förderzeitraum endet unabhängig vom tatsächlichen Projektbeginn spätestens 12 Monate nach der Bewilligung. Eine Verlängerung des Förderzeitraums darüber hinaus ist nicht möglich.
  11. Nach Abschluss des Projekts muss der Zuschussempfänger einen Verwendungsnachweis einreichen. Dieser Nachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und aus einem sachlichen Bericht. Der Verwendungsnachweis sollte durch Presseartikel, Fotos oder sonstige Dokumentationsunterlagen ergänzt werden.
  12. Die Zuschussempfänger müssen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung durch die Aktion Mensch hinweisen.
  13. Förderanträge sind online über das Internet-Formular (erreichbar unter www.DieGesellschafter.de) oder mittels eines schriftlichen Antragsformulars einzureichen. Falls ein Antragsteller einem der im Kuratorium der Aktion Mensch vertretenen Spitzen-/ Bundesverbände (s.u.) angehört, muss dies bei Antragstellung angegeben werden.
  14. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
  15. Im Übrigen gelten die Förderrichtlinien des Vereins "Aktion Mensch e.V." in der jeweils geltenden Fassung.

Bonn, den 10.04.2006


Die im Kuratorium der Aktion Mensch vertretenen antragsannehmenden Spitzen-/ Bundesverbände

Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk der EKD, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland, Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte